HOHEITLICHE LEISTUNGEN
"Bezirks-Schornsteinfeger-Tätigkeiten"
Leistungen für meinen Kehrbezirk:
- Feuerstättenschau: Begutachtung, Abnahme und regelmäßige Kontrolle bestehender, geänderter oder neu errichteter Schornsteine / Abgasleitungen und Feuerstätten auf deren Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit)
- Ausstellung bzw. Änderung des Feuerstättenbescheides
- Führen des Kehrbuchs
- Bauabnahmen nach Landesrecht
Kehrbezirk:
Seit 01.01.2022 bin ich, Simon Feil, als bevollmächtigter Bezirkschornsteinfeger für den Kehrbezirk Ostalb Nr. 1 zuständig. Die oben aufgeführten Leistungen biete ich ausschließlich in meinem Kehrbezirk an. Den für Sie zuständigen Schornsteinfeger sowie aktuelle News finden Sie unter https://www.schornsteinfeger.de
Informationen zur Feuerstättenschau
Die Feuerstättenschau findet zweimal innerhalb von sieben Jahren statt und ist die regelmäßige, vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführende Begutachtung aller Feuerungsanlagen in einem Haus.
Es werden alle dazu gehörenden Feuerstätten, Ofenrohre, Schornsteine und Abgasanlagen sowie alle Zulufteinrichtungen begutachtet. Ziel der Feuerstättenschau ist es, Schäden und Mängel frühzeitig zu erkennen und so Sorge dafür zu tragen, dass die Feuerungsanlagen sicher betrieben werden können.
Die Durchführung der Feuerstättenschau gilt als hoheitliche Aufgabe des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und darf ausschließlich durch diesen erfolgen.
Als Nachweis erhalten Sie von Ihrem bev. Bezirksschornsteinfeger nach Abschluss der Feuerstättenschau den sogenannten Feuerstättenbescheid, indem Sie alle relevanten Informationen über anstehende Kehr-, Mess- und Überprüfungstätigkeiten finden. Die erhobenen Gebühren für die gesamte Feuerstättenschau sind gesetzlich in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt.
Informationen zur Bauabnahme
Bei genehmigungspflichtigen und bei kenntnisgabepflichtigen Vorhaben dürfen die Feuerungsanlagen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat. (§67 Abs. 5 LBO BW)